Weitere Maßnahmen gegen Corona-Pandemie

Berlin - 22. April 2020

Berlin. Auch diese Sitzungswoche des Bundestages steht ganz im Zeichen des Kampfs gegen die Folgen der Corona-Epidemie. Die Parlamentarier beraten in erster Lesung über vier Gesetze, mit denen Bürgern und Unternehmen geholfen werden soll. Das teilt der CDU-Bundestagsabgeordnete Albert Stegemann heute in Berlin mit und erläutert den Inhalt der vier Gesetze.

„Die Corona-Pandemie verlangt uns allen viel ab“, weiß der Unionspolitiker und hofft, dass mit dem geplanten Gesetzespaket Folgen der Krise abgefedert werden können. Stegemann begrüßt daher die Gesetze zur Gutscheinregelung, zum Schutz von Unternehmen, zur Anpassung des Elterngeldes und für Studenten und Wissenschaftler könne dies in wichtigen Bereichen gelingen. „Die Gesetzesvorhaben werden in einigen Bereichen Entlastung bringen“, ist sich Stegemann sicher, weiß aber auch: „Es bleibt viel zu tun, damit unser Gesundheitssystem und unser Wirtschaftssystem nicht überlastet werden.“ Es gehe nun darum, Schritt für Schritt die auftretenden Probleme so gut es geht zu lösen.

Zugleich mahnt Stegemann mit Blick auf die Gutscheinregelung jedoch auch Augenmaß bei den Unternehmen an. „Wenn die Annahme des Gutscheins für einen Kunden aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist, sollte der Veranstaltung weiterhin eine unbürokratische und kurzfristige Rückzahlen ermöglich“, so Stegemann.

1. Gutschein-Regelung: Kultur- und Sportszene bewahren

Aufgrund der bestehenden Kontaktverbote mussten nahezu alle Veranstaltungen abgesagt und Freizeiteinrichtungen geschlossen werden. Vor diesem Hintergrund droht vielen der betroffenen Veranstalter das wirtschaftliche Aus und sie laufen Gefahr, in die Insolvenz gedrängt zu werden. Ein Kahlschlag in der Kultur- und Sportszene wäre die Folge. Mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht“ soll dies verhindert werden. Das Gesetz sieht insofern vor, dass die Veranstalter die vor dem 8. März 2020 bezahlten Entgelte für abgesagte Musik-, Kultur-, Sport- und sonstige Freizeitveranstaltungen als Liquidität zur Begleichung ihrer laufenden Kosten behalten dürfen. Anstelle der Rückzahlung der Eintrittspreise und Beiträge können die Veranstalter den Kunden Wertgutscheine ausstellen. Zugleich kann der Inhaber des Gutscheins jedoch die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen, wenn ihm die Annahme des Gutscheins aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst wird.

2. Besserer Schutz für unsere Unternehmen

Die aktuelle Situation darf nicht dazu führen, dass wichtige Informationen oder Technologien,  aus Deutschland abfließen. Daher wird im Bundestag eine Novelle des Außenwirtschaftsgesetzes diskutiert: Es geht um eine stärkere Kontrolle und – in Ausnahmefällen – um das Verhindern von Übernahmen deutscher Unternehmen durch ausländische Investoren. Die Regelungen sollen für den Erwerb von Unternehmensanteilen durch Erwerber von außerhalb der EU gelten. Zu den Wirtschaftsbereichen, die stärker geschützt werden sollen, gehören u.a. Medizintechnik, Energie und Telekommunikation, aber auch Cloud-Computing.

3. Anpassung des Elterngeldes

Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, sollen ihre Elterngeldmonate aufschieben können. Ist es ihnen nicht möglich, ihre Elterngeldmonate zwischen dem 1. März und 31. Dezember 2020 zu nehmen, sollen sie diese nehmen können, wenn die Situation überstanden ist, spätestens zum Juni 2021. Die später genommenen Monate haben bei einem weiteren Kind keinen negativen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes – das sieht das „Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der Covid-19-Pandemie“ vor. Zeiten mit verringertem Einkommen – etwa wegen Kurzarbeit – sollen das Elterngeld nicht reduzieren und haben bei einem weiteren Kind keinen negativen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes. Um Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung auszugleichen, können werdende Eltern diese Monate bei der Elterngeldbemessung ausklammern. Diese Monate fließen dann bei der Bemessung des Elterngeldes für das weitere Kind nicht mit ein.

4. Unterstützung für Studenten und Wissenschaftler

Das „Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz“ (WissStudUG) bringt Erleichterungen sowohl für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in ihrer Qualifizierungsphase, für Hochschulen als auch für BAföG-geförderte Studierende sowie Schülerinnen und Schüler in beruflicher Ausbildung. Wissenschaftler sollen ihre Qualifizierung, zum Beispiel eine Promotion oder Habilitation, trotz der Beeinträchtigung der Hochschullandschaft durch das Corona-Virus weiterverfolgen können – denn die Höchstbefristungsdauer für Qualifizierungen wird pandemiebedingt um sechs Monate verlängert. Für Studierende und junge Menschen in schulischer Ausbildung, die sich in der Bekämpfung der Corona-Pandemie engagieren, kann der Hinzuverdienst aus allen systemrelevanten Branchen komplett von der Anrechnung auf das BAföG ausgenommen werden.