Gartenbauproduzenten können verderbliche Ware anrechnen lassen

Berlin, Heimische Wirtschaft, Wahlkreis - 18. März 2021

Berlin. Hersteller von verderblicher Ware für den Garten- und Gemüsebau sowie Zierpflanzenerzeuger können ab sofort die Sonderregelung der Überbrückungshilfe III für Einzelhändler in Anspruch nehmen. Dies teilt der CDU-Bundestagsabgeordnete Albert Stegemann mit. „Nachdem die Gartenbauproduktion zunächst nicht berücksichtigt worden war, habe ich mich hierfür erfolgreich bei Wirtschaftsminister Peter Altmaier eingesetzt. Ich bin sehr froh, dass Blumen und Pflanzen nun explizit in den Katalog der verderblichen Saisonware aufgenommen wurden“, so Stegemann.

Der Absatz von Blumen und Pflanzen sei ein Saisongeschäft mit Schwerpunkt im Frühjahr, wo etwa 45 Prozent des Jahresumsatzes erzielt würden, so der CDU-Politiker. „Wenn der Absatz wegbricht können die Produkte nicht einfach ins Lager gestellt und später verkauft werden. Gleichzeitig sind aber bereits Produktionskosten angefallen, die nicht ausgeglichen werden können. Es ist daher nur logisch, dass  auch die Produzenten dieser Produkte bei den handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht verkäufliche Saisonware bei den Fixkosten berücksichtigt werden“, meint Stegemann.

Stegemann begrüßt zudem Verbesserungen für Gaststätten in Mischbetrieben

Der CDU-Politiker begrüßt zudem die Verbesserungen bei den Wirtschaftshilfen für Gaststätten in Mischbetrieben: Künftig ist der Gaststättenanteil unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt. Dies betrifft etwa Brauereigaststätten, Vinotheken von Weingütern und Straußwirtschaften. „Gaststätten, die an ein Unternehmen, etwa eine Brauerei, angeschlossen sind, werden bei der Antragsberechtigung für die November- und Dezemberhilfe nun so behandelt, als handele es sich um eigenständige Unternehmen“, erläutert Stegemann.

Die neue Regelung gilt ebenso für alle anderen Gaststätten, die in Verbindung mit einer anderen Tätigkeit auch eine Gaststätte betreiben, beispielsweise Cafés in Buchläden. Bislang waren Unternehmen mit angeschlossener Gaststätte im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen für November und Dezember nur dann antragsberechtigt, wenn 80 Prozent ihres Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt vom Teil-Lockdown betroffene Aktivitäten entfallen.

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