Unterzeichnung der Schriftlichen Erklärung gemäß § 31 GO-BT
Unterzeichnung der Schriftlichen Erklärung gemäß § 31 GO-BT

Heute hat der Deutsche Bundestag über die Verlängerung der Stabilitätshilfe an Griechenland abgestimmt. Der CDU-Bundestagsabgeordnete Albert Stegemann hat der Verlängerung zugestimmt.

Der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages gibt den Abgeordneten die Möglichkeit eine Schriftliche Erklärung gemäß § 31 bei einer Abstimmung abzugeben. Diese Möglichkeit hat der Abgeordnete Stegemann wahrgenommen. Die Erklärung ist im Protokoll der heutigen Bundestagssitzung einsehbar (Freitag, dem 27. Februar 2015, 89. Sitzung des Deutschen Bundestages) und lautet folgendermaßen:

 

Schriftliche Erklärung

„Ich stimme dem Antrag des Bundesministeriums der Finanzen, die Finanzhilfefazilität für die Hellenische Republik um bis zu vier Monate zu verlängern, zu. Ich setze dabei voraus, dass

 

  1. diese Verlängerung der Bereitstellungsfrist im Rahmen der bestehenden Hilfs­vereinbarung zwischen der Europäischen Finanz­stabilitäts­fazilität (EFSF) und Griechenland ausschließlich dem erfolg­reichen Abschluss des jetzt laufenden Anpassungs­programms dient,
  2. in dieser Verlängerungszeit jede unkonditionierte Brückenfinanzierung ver­mieden wird und deshalb noch offene Auszahlungen erst erfolgen, wenn die im be­steh­enden Memorandum of Understanding und im Programm des IWF
    festgeschriebenen Bedin­gungen zum erfolgreichen Abschluss des Programms ausreichend erfüllt sind,
  3. die in der von Griechenland jetzt vorgelegten Liste enthaltenen Reform­be­reiche spezifiziert, u.a. durch einen Zeitplan ergänzt und dabei von der Troika auf die Vereinbarkeit mit dem heutigen Programm über­prüft werden, um eine ausreichende Erfüllung der Programmbedingungen und einen erfolgreichen Abschluss der laufenden Programmüberprüfung zu er­mög­lichen,
  4. der erfolgreiche Abschluss dieser Programmüberprüfung eine erneute Prüfung der Schuldentragfähigkeit mit einschließt mit dem Ziel, die Gesamt­verschuldung bis zum Jahr 2020 auf einen tragfähigen Stand abzusenken. Soziale Maßnahmen mit fiskalischen Auswirkungen können deshalb nur in Abstimmung mit der Troika umgesetzt werden. Die vereinbarten Fiskalziele sind einzuhalten.
  5. die Hellenische Republik ihren Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, einschließlich der Griechischen Darlehensvereinbarung von 2010 und des mit der EFSF geschlossenen Kreditvertrages von 2012, rechtzeitig und voll­ständig nach­kommt,
  6. Verhandlungen über eine etwaige Anschluss­verein­barung für die Zeit nach der viermonatigen Verlängerung mit dem Ziel, den Marktzugang Griechenlands wieder herzustellen, nur geführt werden, wenn die bestehenden Be­tei­ligungs­rechte der nationalen Parlamente gewahrt sind.“